Befreiung und Beurlaubung vom Unterricht
Befreiungen und Beurlaubungen vom Unterricht sind in der Schulbesuchsverordnung (SchBesV BW, §§3,4) eindeutig geregelt. Bei einzelnen Stunden entscheidet der Fachlehrer, für Anträge bis zu zwei Unterichtstagen ist der Klassenlehrer verantwortlich. Ansonsten und wenn die entsprechenden Tage an Ferien grenzen, ist der schriftliche Antrag der Schulleitung vorzulegen. Urlaubsverlängerungen sind unzulässig.