Fehlzeiten, die nicht entsprechend der Schulbesuchsverordnung entschuldigt sind (siehe Krankheitsfall – was tun?) gelten als unentschuldigt. Bei unentschuldigtem Fehlen minderjähriger Schüler wird mit den Eltern Kontakt aufgenommen. Häufen sich die Fehlzeiten, kann der Schulleiter Attestpflicht verhängen. Der Schulsozialarbeiter wird miteinbezogen, ggf. nimmt die Schulleitung Kontakt zu Jugendamt und/oder Schulpsychologischen Beratungsstelle auf. Fehlt ein Schüler unentschuldigt führt dies bei verpassten Klausuren und Klassenarbeiten zwangsläufig zur Note ungenügend (Klasse 5 bis 10: Note 6, Jahrgangsstufe: 0 Punkte). Fehlzeiten können ins Zeugnis eingetragen werden.
Unentschuldigtes Fehlen